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Sachverständiger,
Gutachter, Gutachten, Berichte, Beratungen, Privatgutachten,
Versicherungen, Versicherungsgutachten, Gerichtsgutachten,
Schiedsgutachten, Technische Abnahme, EnEV, Fitz, Zdrallek, Vortrag,
Seminare, Wertermittlung, Beratende Ingenieure, Baucontrolling,
baubegleitende Qualitätskontrolle, Baucontroller, Schaden, Schadenfälle,
Mängel, DIN-Vorschriften, anerkannte Regeln der Technik, Terminüberwachung,
Kostenkontrolle, Beweisverfahren, Gewährleistung, außergerichtliche
Beweissicherung, Energieausweise, Energiepass, Energieberater,
Energieberatungen, Energiekonzepte, Technische Gebäudeausrüstung,
Versorgungstechnik, Energieeffizienz, Planungsbüro,
Wirtschaftlichkeit, Heizung, Sanitär, Klimatechnik, Lüftung,
Bauüberwachung, Energieeinsparungen, Fachingenieure, Haustechnik,
Bürogebäude, Wohnungsbau, Hotels, Industriebau, Kommunen,
Krankenhaus, Altenwohnheime, Kindergarten
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unabhängige Sachverständige und Gutachter
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Schon
seit vielen Jahren hat die private Sachverständigentätigkeit erhebliche
Bedeutung bei der außergerichtlichen Klärung von Rechtsansprüchen, sowie
auch bei der Auskunfts-, Prüf- und Überwachungstätigkeit gegenüber
jedermann.
Nahezu im Rahmen jeder größeren Baumaßnahme werden vorbereitend oder
begleitend Gutachten zu den unterschiedlichsten Fragestellungen
eingeholt.
Im Falle eines Rechtsstreits gilt ein vorgelegtes Privatgutachten als
qualifizierter Parteivortrag.
Privatgutachten müssen
bei Gericht gewürdigt werden, auch wenn sie zivilprozessrechtlich als
Parteivortrag und nicht als Beweismittel gelten.
Das Gericht hat sich demnach mit den Privatgutachten genauso sorgfältig
auseinander zu setzen, als wenn es sich um eine abweichende
Stellungsnahme eines von ihm bestellten weiteren Gutachters handeln
würde. (vgl. BverfG NJW 1997, 122)
Die Aufwendungen für solche Gutachten als Prozesskosten sind in der
Regel dann erstattungsfähig, wenn sie zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig sind, was immer dann
zu bejahen ist, wenn ein derartiges Gutachten zur Herstellung der
Waffengleichheit im Zivilprozess erforderlich ist.
Insbesondere bei so genannten Haftpflichtschäden sind die Aufwendungen
für ein Privatgutachten in der Regel erstattungsfähig. Allerdings ist
hierbei die Bagatellgrenze zu beachten. |
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Hinweis: Von einem
Bagatellschaden spricht man dann, wenn die Schadenshöhe in etwa 800,-- €
nicht übersteigt. Unterhalb dieser Grenze können die Gutachterkosten
abgelehnt werden, worüber der Sachverständiger seinen Auftraggeber
aufzuklären hat. |
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Rechtsgrundlagen und Vertragsgestaltung |
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Die
Rechtsgrundlage für die Betätigung des Sachverständigen im privaten
Bereich ist das Vertragsverhältnis. Damit sind grundsätzlich die Regeln
des BGB maßgeblich.
Grundsätzlich können die Vertragspartner - abweichend von den
gesetzlichen Regeln - auch die Vertragsbeziehungen aushandeln. Diese
Vereinbarungen haben dann Vorrang gegenüber den Vorschriften des BGB.
Auf keinen Fall können aber die Verträge beliebig gestaltet werden.
Keine der Vertragsparteien kann unangemessen benachteiligt sein.
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Rechte und Pflichten aus dem Werkvertrag: |
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Die
wichtigste Pflicht des Sachverständigen ist die Herstellung des
versprochenen Werkes, also des Gutachtens.
Die Gutachtentätigkeit ist dabei eine höchstpersönliche Tätigkeit, die
in der Regel nicht delegiert werden darf. Die herangezogenen Hilfskräfte
dürfen nur diese Arbeiten erfüllen, bei denen ein Ermessens- und
Beurteilungspielraum ausgeschlossen ist.
Der Sachverständiger hat das Gutachten vertragsgemäß und mangelfrei
herzustellen. |
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Anforderungen an die Sachverständigenleistung: |
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In
erster Linie muss der Sachverständiger auf seinem Sachgebiet eine
besondere Sachkunde vorweisen.
Weiter wird erwartet, dass er seine Leistung unabhängig und objektiv
sowie als neutrale Person erbringt. |
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Unabhängig
heißt dabei, dass er sich keinen Weisungen unterwirft, die zur
inhaltlichen Unrichtigkeit des Gutachtens führen oder seine
Berufspflichten verletzen würden. |
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Neutral
bedeutet, dass der Sachverständige nicht voreingenommen gegenüber einer
beteiligten Person ist. Er sollte bei seiner Tätigkeit nicht kumpelhaft
wirken oder einer Person nicht feindselig oder allzu freundschaftlich
gesinnt sein, weil dies die von ihm erwartete Objektivität in seiner
Tätigkeit negativ beeinflussen könnte. |
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Der
Sachverständiger soll unabhängig, also ohne Bindung an Weisungen, frei
und nur seinem Gewissen verantwortlich seine gutachterliche Meinung
äußern. Dies bedeutet, dass in keinem Fall in die inhaltliche
Richtigkeit des Gutachtens unter Berücksichtigung seines Zwecks
eingegriffen werden darf. |
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Der Auftraggeberkreis für ein
Privatgutachten ist unbegrenzt: |
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Privatpersonen |
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juristische Personen
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Firmen |
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Versicherungen |
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Verwaltungen |
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Organisationen |
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Verbände und vergleichbare Einrichtungen |
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